Ein Pfandbrief ist eine von einer Pfandbriefbank oder Hypothekenbank ausgegebene Anleihe, ausgestattet mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Art der Besicherung.
Das Kompositum setzt sich aus „Pfand“ und „Brief“ zusammen. Pfand geht wohl auf das altfranzösische paner („wegnehmen“) zurück und erschien im Althochdeutschen als „pfant“. Beim Pfand handelte es sich um das Recht des Kreditgebers, eine als Kreditsicherheit verpfändete Sache verwerten zu dürfen, wenn der Kreditnehmer nicht imstande war, den Kredit zurückzuzahlen. Der Brief war im Mittelalter häufig ökonomisches Dokument und Wertegarant, weshalb der kaufmännische Briefverkehr primär Handels- und Kapitalinteressen diente. Neben Geschäftsbriefen und Handelsbriefen etablierte sich der Wertbrief, an den heute Pfandbrief, Rentenbrief (durch Rentenschuld gedeckte Schuldverschreibung einer Rentenbank), Schuldbrief oder Wechselbrief erinnern.
Mit Pfandbriefen (mittelhochdeutsch: „pfantbrief“) konnten vermögende Personen oder Städte im Mittelalter ihr Vermögen oder Einkommen ganz oder teilweise als Kreditsicherheit verpfänden, um Kredit zu erhalten. Die über diese Verpfändung ausgestellte Urkunde hieß Pfandbrief. Die Stadt Ulm verpfändete durch einen solchen Pfandbrief im Jahre 1378 ihre Einnahmen aus Stadttor-Zöllen von 1.800 Gulden an einen jüdischen Geldverleiher. Neben der Verpfändung von Einnahmen kam es auch zur Beleihung von Vermögen. So verpfändeten in Österreich die Herzöge Albrecht und Leopold ihr Schloss Hainburg im Jahre 1379 an Johann von Lichtenstein, worüber im November 1388 ein Pfandbrief ausgestellt wurde. Kaiser Sigismund gab am 10. Dezember 1421 dem österreichischen Herzog Albrecht einen Pfandbrief auf Budweis. Zu jener Zeit fungierte als Aussteller eines Pfandbriefs der Schuldner, der ihn unterzeichnete und seinem Gläubiger übergab. Als Gegenleistung zahlte dieser den pfandbrieflich gesicherten Kredit aus. Durch die Rückzahlung des Kredits konnte der Pfandbrief vom Gläubiger wieder ausgelöst (Auslösung), also zurückverlangt werden. Pfandbriefe konnten bereits mittels Orderklausel an andere Gläubiger übertragen werden.
Die preußische Hypotheken- und Konkursordnung von 14. April 1722 regulierte erstmals das Hypothekenwesen. Sie sah vor, dass bei jedem mit dem Hypothekenwesen befassten Gericht ein vollständiges Grund- und Hypothekenbuch eingerichtet werde, das alle Immobilien des Bezirks mit genauer Bezeichnung und Nummerierung enthalten sollte. Jedem Grundstück war der Name des Eigentümers, der Erwerbstitel und der Erstehungspreis beizufügen. Im April 1748 wurde das System der Gläubigerklassifikation mit Berücksichtigung des Verschuldungsgrundes beseitigt und durch ein reines Prioritätsprinzip nach dem Zeitpunkt der Eintragung ersetzt. Es kam nun wesentlich darauf an, dass der Hypothekengläubiger möglichst an erster Stelle eingetragen war.
Eine „Cabinets-Ordre“ Friedrichs des Großen vom 29. August 1769 regelte erstmals die Ausgabe von Pfandbriefen. Mit der Schaffung der Landschaften – öffentlich-rechtliche Zwangsvereinigungen der adligen Großgrundbesitzer einer bestimmten Region – begann in Preußen im 18. Jahrhundert der Agrarkredit für Rittergutsbesitzer. Ihre Kreditgeber waren die Landschaften, die sich selbst durch Ausgabe von „landschaftlichen Pfandbriefen“ refinanzierten. Diese Pfandbriefe wurden in der Regel dem Kreditnehmer übergeben, der selbst einen Gläubiger suchen musste, dem er die Pfandbriefe gegen Bargeld übergeben konnte. König Friedrich II. erkannte im Juni 1770 als erste die Schlesische Landschaft an. Es handelte sich um eine Kreditanstalt, mit deren Hilfe die Rittergutsbesitzer zu 5 % verzinste Pfandbriefe ausgeben konnten. Mit der Verbreitung der Landschaften konzentrierte sich die Ausstellung der Pfandbriefe auf die Kreditgeber, die ihrerseits Pfandbriefe ausgaben, um ihr Kreditgeschäft zu refinanzieren.
Allmählich etablierten sich Banken, die sich ganz oder überwiegend mit dem Pfandbriefgeschäft befassten. Die im März 1856 gegründete Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt in Leipzig übernahm 1858 die Funktion einer gemischten Hypothekenbank, im Dezember 1862 folgte die Hypothekenbank Frankfurt. Als 1864 die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank das Recht zur Pfandbriefemission erhielt, wurde das bereits 1835 gegründete Institut zu einer gemischten Hypothekenbank. Von 1862 an waren in Deutschland binnen kurzer Zeit an die dreißig Hypothekenbanken gegründet worden. Sie gewährten dem Grundbesitzer Hypothekendarlehen und refinanzierten sich durch die Ausgabe von Pfandbriefen. Die Geschäftstätigkeit war nur bei wenigen dieser Banken auf die erwähnten Sparten beschränkt, vielmehr ließen ihre Statuten weitere, zum Teil auch alle Arten von Bankgeschäften zu. Seit dem Jahre 1891 gibt es die Lombardfähigkeit des Pfandbriefs, wodurch sich der Pfandbrief für seinen Inhaber selbst zum Beleihungsobjekt entwickelte.
Seit Januar 1900 beruht das Pfandbriefwesen auf dem Hypothekenbankgesetz, das die Emission und den Inhalt von Pfandbriefen umfassend regelte. Es führte das Spezialbankwesen ein, wonach Hypothekenbanken sich ausschließlich mit der Beleihung von Immobilien und der Refinanzierung durch Pfandbriefe zu befassen hatten; andere Bankgeschäfte waren ihnen nicht erlaubt. Im Dezember 1927 trat das ergänzende Öffentliche Pfandbriefgesetz in Kraft, das das Befriedigungsvorrecht der Pfandbriefgläubiger sicherte, im April 1943 sorgte das Schiffsbankgesetz für die Regulierung dieses Spezialzweigs der Grundpfandkredite.
Diese Spezialvorschriften fasste das seit Juli 2005 geltende Pfandbriefgesetz (PfandBG) zusammen. Es favorisierte nicht mehr das Spezialbankprinzip, sondern ermöglicht allen Kreditinstituten die Emission von Pfandbriefen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Außerdem führte das PfandBG eine Namensänderung in Pfandbriefbanken ein, während die bisherigen Hypothekenbanken ihre Bezeichnung behalten durften und ihre Banklizenz nach § 43 PfandBG in Verbindung mit § 32 KWG fortbesteht, ebenso die Fortgeltung der Geschäfte nach § 50 Abs. 2 PfandBG. Der Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. (vdp) hieß bis 2005 Verband deutscher Hypothekenbanken und vertritt heute 41 Mitgliedsinstitute. Als erste Geschäftsbank hat im August 2005 die SEB AG eine Lizenz der BaFin zur Emission von Pfandbriefen erhalten und daraufhin ihre bisherige Hypothekenbank mit dem Mutterinstitut verschmolzen.
Seit 1990 dienten deutsche Pfandbriefe europaweit als Muster bei der Änderung nationaler Rechtsordnungen, um ähnliche Finanzierungsinstrumente im Ausland zu etablieren.
Es gibt Hypotheken-, Schiffs-, Flugzeug- und Öffentliche Pfandbriefe. Sie dienen der Refinanzierung von grundpfandrechtlich besicherten Hypothekendarlehen (Hypothekenpfandbriefe), Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe), Flugzeughypotheken (Flugzeugpfandbriefe) oder Kommunalkrediten (Öffentliche Pfandbriefe). Die Unterscheidung zwischen diesen Pfandbriefarten bezieht sich auf die Deckungsmasse der jeweiligen Pfandbriefart. Gibt eine Pfandbriefbank mindestens 2 Pfandbriefarten aus, so sind die Deckungsmassen voneinander zu trennen. Jumbo-Pfandbriefe gibt es seit Mai 1995, sie müssen ein Mindestemissionsvolumen von 1 Mrd. Euro erreichen. Pfandbriefe können als Inhaber-, Order- oder Namensschuldverschreibungen ausgegeben werden. Diese Arten wirken sich auf die Fungibilität der Pfandbriefe aus, wobei der Anteil der Namenspfandbriefe inzwischen bei 47 % aller Pfandbriefe liegt (April 2013).
Pfandbriefe sind Anleihen, die entsprechend ihrer Anleihebedingungen direkte, unbedingte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten des Emittenten darstellen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–4 PfandBG ist die Bezeichnung als Pfandbrief, Hypotheken-, Schiffs- oder Flugzeugpfandbrief zwingend vorgeschrieben und geschützt. Pfandbriefe dürfen nur durch Kreditinstitute ausgegeben werden, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG das Pfandbriefgeschäft betreiben („Pfandbriefbanken“). Das wurde durch den Gesetzgeber im KWG ausdrücklich klargestellt.
Neben dem KWG gilt für Pfandbriefbanken das PfandBG. Nach § 1 Abs. 1 PfandBG besteht das Pfandbriefgeschäft aus der
Nach § 41 PfandBG genießen Pfandbriefe einen Bezeichnungsschutz.
Die emittierten Pfandbriefe dienen der Refinanzierung des Aktivgeschäfts (gesetzlich „Deckungswerte“ genannt), das nach § 4 Abs. 1 PfandBG das Volumen der umlaufenden Pfandbriefe um 2 % übersteigen muss („sichernde Überdeckung“). Als in Umlauf befindlich gilt ein Pfandbrief dann, wenn er vom Treuhänder ausgefertigt und der Pfandbriefbank übergeben wurde ( § 8 Abs. 3 PfandBG). Als Deckungswerte kommen Immobilien/Schiffe/Flugzeuge in Frage, die nach § 14 PfandBG mit einer Beleihungsgrenze von maximal 60 % des Beleihungswerts beliehen wurden können. Die eingetragenen Deckungswerte müssen mindestens 102 % der umlaufenden Pfandbriefe erreichen. Die sichernde Überdeckung darf nur in Schuldverschreibungen von bestimmten Staaten, deren Regionen und Institutionen oder Bankguthaben bei Zentralbanken der Europäischen Union bestehen.
Nach § 5 PfandBG ist von der Pfandbriefbank ein Deckungsregister zu führen, in das die Deckungswerte einschließlich Derivatsansprüche einzutragen sind. Es ist durch einen von der BaFin bestellten Treuhänder zu überwachen ( § 8 PfandBG). Deckungswerte sind Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden und Sicherungsgrundschulden nach § 18 Abs. 1 PfandBG) auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien, Forderungen gegen staatliche Stellen (Kommunalkredite), Schiffshypotheken und Flugzeughypotheken. Dieses Deckungsregister gilt nach § 22a KWG als so genanntes Refinanzierungsregister, in welches die Kreditsicherheiten einzutragen sind ( § 22d Abs. 2 KWG). Im Refinanzierungsregister eingetragene Grundpfandrechte sind aus Sicht des Pfandbriefgläubigers nach § 47 InsO aussonderungsberechtigt ( § 22j Abs. 1 KWG und § 30 PfandBG). Wird mithin die registerführende Pfandbriefbank insolvent, können die Pfandbriefgläubiger die Pfandbriefdeckung außerhalb des Insolvenzverfahrens verwerten.
Die Bankbilanzierung sieht für die ausgebende Pfandbriefbank einen gesonderten Ausweis von Pfandbriefen gegenüber anderen Verbindlichkeiten vor. Nach § 22 RechKredV sind in Verkehr gebrachte Pfandbriefe bei der Pfandbriefbank als „verbriefte Verbindlichkeiten“ zu passivieren, wenn es sich um Inhaber- und Orderpfandbriefe handelt (§ 22 Abs. 1 RechKredV). Namenspfandbriefe sind nach § 21 Abs. 1 und 2 RechKredV unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten oder Kunden auszuweisen.
Die auf dem PfandBG beruhenden Pfandbriefe sind ausschließlich gedeckte Pfandbriefe, weil den Pfandbriefgläubigern entsprechende Deckungswerte als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Ungedeckte Pfandbriefe hingegen besitzen keine Deckungsmasse, hier ist der Pfandbriefgläubiger allein auf die Bonität des Emittenten angewiesen (hierzu gehören Staatsanleihen wie Bundesanleihen oder Kommunalanleihen) – in der Praxis sind mit dem Wort Pfandbrief stets gedeckte Pfandbriefe gemeint. Pfandbriefkäufer halten meist die Pfandbriefe bis zu deren Fälligkeit im Wertpapierdepot – sie verfolgen also die „buy and hold“ genannte Strategie. Pfandbriefe gehören gemäß § 1807 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu den Mündelgeldern, sind also mündelsicher und deckungsstock fähig. Im Gegensatz zu forderungsbesicherten Wertpapieren (englisch asset-backed securities, ABS) haftet zusätzlich die emittierende Bank mit ihrem gesamten Vermögen. Durch diese doppelte Haftung werden Fehlanreize vermieden, die bei ABS entstehen können und als Mitursache der Subprime-Krise gelten. Die letzte Insolvenz einer Pfandbriefbank datiert auf das Jahr 1901. Aus Anlegersicht ist bislang noch kein Pfandbrief ausgefallen.
Pfandbriefe weisen eine höhere Rendite als Bundesanleihen vergleichbarer Ausstattung auf. Diese Renditedifferenz („Jumbo-Bund-Spread“) ist auf den ersten Blick überraschend, da die Ausfallwahrscheinlichkeit des Pfandbriefes in etwa der einer Bundesanleihe entsprechen dürfte. Allerdings hat der Vergleich der Ausfallwahrscheinlichkeiten mangels historischer Ausfallreihen eine hohe subjektive Komponente; während bei Bundesanleihen die Öffentliche Hand der Emittent ist, kommen die Pfandbriefemittenten aus dem Bankensektor. Zudem bemisst die Renditedifferenz nicht ausschließlich, wie der Kapitalmarkt die Ausfallwahrscheinlichkeiten einschätzt. Vielmehr spielen auch unternehmens- und anleihespezifische Risiken sowie Marktrisiken eine Rolle. Auch die Liquidität des Pfandbriefs und steuerliche Unterschiede im Vergleich zu Bundesanleihen wirken sich aus.
Wie bei allen Emissionen unterscheiden Ratingagenturen auch bei Pfandbriefen zwischen dem Emittentenrating (der Pfandbriefbank) und dem Emissionsrating (des Pfandbriefes selbst). Aufgrund des gedeckten Charakters eines Pfandbriefes ist das Rating des Pfandbriefes regelmäßig mindestens gleich gut, meist sogar besser als das Rating der Pfandbriefbank. Die Ratingagenturen erachten allerdings den gesetzlichen Schutz des Pfandbriefs allein betrachtet als nicht ausreichend, um Pfandbriefe generell mit der Bonität von Bundesanleihen gleichzusetzen.
Bei Pfandbriefen gibt es für den Anleger vier wesentliche Risiken, die auch kumulativ auftreten können.
Diese Risiken führen zu der Einordnung einer Anleihe in eine bestimmte Risikoklasse.
Für deutsche Hypotheken- und Pfandbriefbanken stellen Pfandbriefe mit 70 % der Bilanzsumme das wichtigste Refinanzierungsinstrument dar. Gemessen am Umlaufvolumen ist der Markt für deutsche Pfandbriefe innerhalb des weltweiten Covered Bond-Markts mit einem Anteil von 16 % im Dezember 2014 das größte Segment, gefolgt von Dänemark (mit einem Marktanteil von 15 %), Frankreich (13 %), Spanien (12 %) und Schweden (8 %). Zusammen repräsentieren diese fünf Marktsegmente 65 % des gesamten Umlaufvolumens. Etliche Marktteilnehmer am europäischen Markt für Covered Bonds haben sich im European Covered Bond Council zusammengeschlossen.
Die deutschen Pfandbriefbanken haben sich im Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) zusammengeschlossen. Der Verband deutscher Pfandbriefbanken vertritt derzeit mehr als 40 Institute.