![]() Basisdaten der Richtlinie 2004/39/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates |
Kurztitel: (nicht amtlich) |
Finanzmarktrichtlinie MiFID |
Rechtsnatur: | Richtlinie |
Geltungsbereich: | Europäische Union |
Umgesetzt durch: | Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (Deutschland) |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, kurz Finanzmarktrichtlinie, ist eine Richtlinie der Europäischen Union (EU) zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt. Sie wird häufig als MiFID bezeichnet, das Akronym für die englische Bezeichnung Markets in Financial Instruments Directive. Ziele sind mehr Anlegerschutz, verstärkter Wettbewerb und eine Harmonisierung des europäischen Finanzmarktes.
Zum 3. Januar 2018 wurde die Richtlinie 2004/39/EG (MiFID I) durch die Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) ersetzt.
Anfang Februar 2006 hatte die Europäische Kommission Entwürfe für die Durchführungsmaßnahmen der Richtlinie veröffentlicht, das Europäische Parlament stimmte einer Fristverlängerung zur Umsetzung zu, demnach mussten die Mitgliedstaaten die MiFID samt Durchführungsrichtlinie spätestens zum 31. Januar 2007 in Kraft setzen. Die Vorschriften selbst mussten spätestens ab dem 1. November 2007 Anwendung finden.
Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte in Deutschland mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Verbindung mit der Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung.
Die MiFID ist ein wesentlicher Punkt im Aktionsplan der Europäischen Kommission für Finanzdienstleistungen (FSAP – Financial Services Action Plan).
Als Grundlage für die Konzeption der MiFID kann man die Zielsetzung sehen, dass Anleger – sowohl private als auch organisierte – befähigt werden, leichter innerhalb der EU, aber auch über ihre Grenzen hinweg, zu investieren. Ebenfalls erleichtert werden Wertpapierdienstleistungen. Die Europäische Kommission versucht des Weiteren einen Wettbewerbsmarkt zu schaffen, der gleiche Bedingungen für alle europäischen Handelsplätze fördert. Diese Anstrengungen beinhalten auch Schutzmaßnahmen für Verbraucher genauso wie für Anleger.
Die bestehenden nationalen Regelungen zur Abwicklung von Finanzdienstleistungen sollen mit Bestimmungen zum Anlegerschutz, verbesserter Transparenz der Finanzmärkte und Integrität der Finanzdienstleister erweitert werden. Wesentliche Regelungen betreffen:
Beim G20-Treffen in Pittsburgh wurden 2009 mehrere Maßnahmen beschlossen. So sollen zum Beispiel standardisierte Kontrakte wenn möglich über Handelsplattformen gehandelt und über Zentrale Kontrahenten (CCP) abgewickelt werden. Für nicht über Zentrale Kontrahenten abgewickelte außerbörsliche Kontrakte soll ein höheres Risikokapital zurückgelegt werden müssen.
Diese Maßnahmen werden in der EU durch mehrere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien bzw. Änderungen bestehender Direktiven umgesetzt: Die Regulierung des außerbörslichen Derivatehandels („EMIR-Verordnung“), die Änderung von MiFID zu MiFID II, die Änderung der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (MAD) zu MAD II, die Änderung der Kapitaladäquanzverordnung zu CRD IV, sowie die neue Verordnung MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation).
Den Regelungen von MiFID II/ MiFIR korrespondieren vor allem mit Blick auf den Anlegerschutz mit Regelungen aus der PRIIP-Verordnung. Die wesentlichen Punkte liegen in den Bereichen Offenlegung von Kosten, Vertrieb sowie Product Governance. In Bezug auf den Anwendungsbereich fallen alle komplexen Finanzinstrumente, die keine Versicherungsprodukte sind, sowohl unter PRIIPs als auch unter MiFID II.
Laut einer Pressemitteilung der EU-Kommission vom 20. Oktober 2011 (IP-11-1219) sollte die MiFID mit dem Ziel eines erhöhten Anlegerschutzes durch ein „Verbot für Provisionen bei unabhängiger Finanzberatung“ überarbeitet werden. Dieses Verbot ist jedoch vom Europa-Parlament in eine Kann-Bestimmung abgeändert worden.
Am 14. Januar 2014 einigten sich Unterhändler des EU-Parlaments und der Mitgliedsstaaten auf eine neue Richtlinie zur Regulierung des computergesteuerten Hochfrequenzhandels und der Spekulationen mit Nahrungsmitteln. Des Weiteren wurde der Verbraucherschutz gestärkt, indem die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Finanzprodukte verbieten kann und die Kosten eines Finanzprodukts transparent auszuweisen sind.