Als Marktmanipulation wird eine Reihe von Praktiken bezeichnet, durch unfaire Maßnahmen die Preisfindung auf Märkten zu beeinflussen, um ungerechtfertigte Gewinne zu erzielen. Diese Praktiken sind in vielen Ländern verboten. Aus ökonomischer Sicht führen Marktmanipulationen zu Ineffizienzen.

Legaldefinition

Seit 3. Juli 2016 gilt europaweit die Marktmissbrauchsverordnung. Die Legaldefinition von Marktmanipulation findet sich in Artikel 12 dieser Verordnung. Der zuvor geltende § 20a WpHG sowie die als Ergänzung erlassene Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung - MaKonV wurden infolge dieser Gesetzesänderung aufgehoben.

Kurspflege ist typischerweise keine Marktmanipulation (Artikel 5 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung).

Formen der Marktmanipulation

Aktienspam

Unter Aktienspam versteht man den massenhaften Versand von E-Mails (Spam) mit Werbung für eine Aktie, um deren Kurs in die Höhe zu treiben. Diese Praxis widerspricht auch Ziffer 7 des Pressekodex, der regelt, "dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden" dürfen.

Cornering

Cornering bedeutet einen möglichst restlosten Aufkauf von Warengruppen oder Aktiengattungen, um den Preis zu bestimmen. So trieben die Gebrüder Hunt bei ihrer Silberspekulation den Silberpreis von 2 auf 50 US-Dollar, indem sie den Markt leer kauften.

Scalping

Unter Scalping (englisch to scalp: „skalpieren, das Fell über die Ohren ziehen“) versteht man das Vorgehen mancher Fondsmanager, Herausgeber von Börsenbriefen, Wirtschaftsjournalisten und anderer umgangssprachlich bisweilen „Börsengurus“ genannter Personen, zu einem günstigen Kurs marktenge Aktien meist kleiner Unternehmen zu kaufen und anschließend gezielt positive Meldungen über das Wertpapier auszustreuen und es in der Öffentlichkeit zum Kauf zu empfehlen.

Kunstmarktmanipulation

Neben Aktien und Rohstoffen werden zunehmend auch Kunstwerke als Anlage- und Spekulationsobjekte angesehen, so dass es in diesem Bereich ebenfalls zu Manipulationen kommt. Die Preisbildung auf dem Kunstmarkt orientiert sich maßgeblich an erzielten Auktionszuschlägen, die über marktbekannte Datenbanken abgerufen werden können. Es sind Fälle bekannt, in denen die Zuschlagspreise für Werke bestimmter Künstler durch Strohleute nach oben getrieben wurden. Aufgrund solcher Zuschläge entstehen bei anderen Marktteilnehmern zwangsläufig falsche Wertvorstellungen, was zu überhöhten Preisen führt. Auf diese Weise gelang es beispielsweise einem abgebrochenen Jurastudenten, hunderte selbstgemalte (und an sich wertlose) Bilder auf dem Kunstmarkt abzusetzen und einen Schaden von rund einer Million Euro zu verursachen.

Rechtliche Lage in Deutschland

Seit Juli 2016 gelten die Regelungen der Marktmissbrauchsverordnung. Verstöße gegen deren Verbote der Marktmanipulation sind nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 15 Nr. 2 sowie § 119 Abs. 1 des WpHG zu sanktionieren. Es können Bußgelder bis 15 Millionen Euro bzw. 15 % des Jahresumsatzes oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden.

Für die Untersuchung und Verhinderung von Marktmanipulation ist in Deutschland primär die BaFin zuständig. Daneben verfügt die jeweilige Börsenaufsicht sowie die Staatsanwaltschaften über Kompetenzen.

Auf europäischer Ebene bestand von 2003 bis 2016 die Marktmissbrauchsrichtlinie (Richtlinie 2003/6/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation). Nun bilden die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltende Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung 596/2014) und die Marktmissbrauchsrichtlinie II (Richtlinie 2014/57/EU) das europäische Regelungsregime.

Rechtliche Lage in Österreich

Artikel 12 der Marktmissbrauchsverordnung regelt die Tatbestandsvoraussetzungen der Marktmanipulation auf europarechtlicher Ebene einheitlich für alle Mitgliedstaaten. Für besonders schwere Formen der Marktmanipulation sieht Art 5 iVm Art 7 f MAD II (Market Abuse Direction II, RL 2014/57/EU) gerichtliche Strafsanktionen vor, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Diesen Vorgaben folgend hat Österreich ein zweigliedriges Sanktionssystem für Marktmanipulation etabliert: § 48c BörseG regelt die verwaltungsrechtliche Sanktionierung "normaler" Marktmanipulation (Geldstrafe bis 5 Millionen Euro bzw. dreifache Summe des gezogenen Nutzens), § 48n BörseG die gerichtliche Strafbarkeit besonders schwerer Formen von Marktmanipulation (Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre). Zuständig für die Verfolgung von Marktmanipulation ist weiterhin primär die FMA, im Bereich des Strafrechts die Gerichtsbehörden.


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