Eine Wertpapierorder (Wertpapierauftrag) ist im Bankwesen der Auftrag zum Kauf oder Verkauf einer bestimmten Art und Menge von Wertpapieren.

Inhalt

Allgemeines

Das zusammengesetzte Wort beinhaltet die Order (französisch ordre, bestellen), die in der alten deutschen Börsensprache für Auftrag stand. Noch heute haben Begriffe wie Orderbuch, Orderbuchstatistik oder Orderzusatz überlebt. Im Wertpapiergeschäft müssen Bankkunden ihrem Kreditinstitut einen formfreien Auftrag zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren erteilen (Kauforder oder Verkaufsorder), damit Banken tätig werden können. Dazu gibt es Vordrucke in Papierform oder Online beim Electronic Banking. Bei Zulassung zum Online-Banking mit Brokerkonto kann jeder Internet-Nutzer einen Auftrag erteilen. Ausnahmsweise sind auch telefonische Aufträge möglich. Alle Auftragsformen müssen die auftragsrelevanten Daten enthalten, die die Banken für die Abwicklung der Wertpapierorders benötigen.

Inhalt

Eine Wertpapierorder beinhaltet zunächst die Transaktionsart (Kauf/Verkauf) und die Art des Wertpapiers (Aktien, Schuldverschreibungen, Investmentzertifikate, Optionen) und dessen Wertpapierkennnummer/ISIN, eine etwaige Kurs-/Preisgrenze ( Limitorder) sowie bestimmte Orderzusätze. Außerdem sind die Ordergültigkeit und der Börsenplatz von Bedeutung. Unterbleibt an einer inländischen Börse die Kursnotierung wegen besonderer Umstände im Bereich des Emittenten (Aussetzung des Handels), erlöschen sämtliche an diesem Ausführungsplatz auszuführenden Wertpapierorders für die betreffenden Wertpapiere.

Ablauf

Der vom Bankkunden zu unterzeichnende Wertpapierauftrag wird bankintern zunächst auf seine Plausibilität geprüft. Bei Kauforders wird zusätzlich in der Vordisposition überprüft, ob das Bankkonto ausreichend Bankguthaben oder freie Kreditlinien (Effektenlombardkredit) für die Belastung mit dem Kaufpreis aufweist, bei Verkaufsorders muss ein entsprechender Bestand im Wertpapierdepot vorhanden sein. Danach werden die Orders an das Handelssystem des betreffenden Börsenplatzes weitergeleitet, wo sie in das entsprechende elektronische Orderbuch des zuständigen Skontroführers gelangt.

Ausführungsarten

Eine Order kann unterschiedliche Ausführungsarten besitzen:

Ist eine Order aufgrund eines Fehlers nicht marktgerecht, so spricht man von einem Mistrade.

Rechtsfragen

In den AGB bezeichnen Kreditinstitute die Wertpapierorder als Auftrag. Für die Wertpapierorder gilt das Auftragsrecht der §§ 662 ff. BGB, wonach das beauftragte Institut sich durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen zu besorgen. Zwar darf eine Bank im Rahmen des § 665 BGB von den Weisungen des Auftraggebers abweichen, muss ihn aber vorher darüber informieren. Bis zur Auftragsausführung kann der Auftrag von jedem der Beteiligten nach § 671 Abs. 1 BGB widerrufen werden. Über die Ausführung des Auftrags wird das Institut den Kunden unverzüglich unterrichten. Kommt die Order zunächst nicht zur Ausführung (etwa wegen nicht erreichtem Kurslimit), so erhält der Kunde eine Orderbestätigung, bei Ausführung eine Wertpapierkauf- oder -verkaufsabrechnung.

Die Wertpapierorder ist wertpapierrechtlich nach § 69 WpHG ein Kundenauftrag. Diese Vorschrift verlangt, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Diese Vorschrift soll einerseits Interessenkonflikten etwa im Zusammenhang mit dem Eigenhandel vorbeugen, andererseits Manipulationen und Missbrauch verhindern, denen Wertpapierorders ausgesetzt sein könnten.


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